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  News: Zuzahlungen  
 

Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen über Zuzahlungen für gesetzlich Krankenversicherte ab 18 Jahren. Kinder und Jugendliche sind generell von Zuzahlungen befreit (Ausnahme: Fahrkosten).

Arzneimittel, Verbandmittel, Hilfsmittel:
Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Verbandmitteln und bei Hilfsmitteln (z.B. Einlagen) müssen Patienten künftig zehn Prozent der Kosten selbst tragen. Die Zuzahlung beträgt mindestens fünf, höchstens jedoch zehn Euro.

Beispiel: Bei einem Medikament für 80 Euro zahlt ein Patient acht Euro zu. Bei einer Salbe für sieben Euro werden dagegen nicht 70 Cent, sondern fünf Euro fällig. Ein sehr teures Medikament für 150 Euro kostet den Patienten dagegen statt 15 nur zehn Euro.

Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Windeln bei Inkontinenz), ist die Zuzahlung auf zehn Euro je Indikation im Monat beschränkt.

Besonderheiten:

Für Arzneimittel, für die ein Festbetrag festgesetzt worden ist, übernimmt die Krankenkasse nur die Kosten bis zur Höhe des Festbetrages. Liegt der Festbetrag unterhalb des Apothekenverkaufspreises, fallen daher weitere Zuzahlungen an.

Praxisgebühr:
Beim Besuch eines Arztes, Zahnarztes oder eines Psychotherapeuten wird jeweils eine Praxisgebühr fällig. Versicherte ab 18 Jahren zahlen zehn Euro für die erste Inanspruchnahme eines Arztes, eines Zahnarztes oder eines Psychotherapeuten in einem Quartal.

Alle weiteren Behandlungen beim selben Arzt sind im gleichen Quartal zuzahlungsfrei. Wer zu einem anderen Arzt geht, muss aber in dessen Praxis wieder zehn Euro für die Behandlung zahlen, sofern diese nicht auf Überweisung aus demselben Quartal erfolgt.

Bei Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, bei der Durchführung von Schutzimpfungen, bei zwei jährlichen Zahnvorsorgeuntersuchungen oder der Vorsorge für schwangere Frauen entfällt die Praxisgebühr.

Stationäre Behandlung/ Anschlussrehabilitation:
Wer im Krankenhaus behandelt wird, muss pro Tag zehn Euro zuzahlen. Die Zuzahlung ist allerdings auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Das heißt: Niemand muss mehr als maximal 280 Euro zuzahlen. Diese Regelung gilt auch für die Anschlussrehabilitation. In diesem Fall werden die Zuzahlungen jedoch auf die maximal 28 Krankenhaustage angerechnet.

Rehabilitation – ambulant und stationär:
Wer in einer Rehaklinik stationär untergebracht wird oder eine ambulante Rehabilitation macht, zahlt ohne zeitliche Begrenzung zehn Euro pro Tag zu.

Vorsorge – stationär:
Wer z.B. eine Mutter/Vater-Kind-Kur macht, zahlt ohne zeitliche Begrenzung zehn Euro pro Tag zu.

Heilmittel und häusliche Krankenpflege:
Bei Heilmitteln, wie zum Beispiel Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie oder Massage, müssen Patienten zehn Prozent der Kosten selbst tragen. Hinzu kommen zehn Euro pro Rezept. Das heißt: Wer vom Arzt sechs Therapieeinheiten verordnet bekommt, der zahlt zehn Prozent der gesamten Behandlungskosten plus einmalig zehn Euro. Zu den Behandlungskosten zählen jetzt auch Kosten, die durch Hausbesuche bei Patienten entstehen.

Verordnungsgebühr und zehn Prozent Zuzahlung gelten auch für die häusliche Krankenpflege – zum Beispiel, wenn ein Patient nach einer Operation zu Hause von einem Pflegedienst versorgt wird, damit er das Krankenhaus schneller verlassen kann. Bei der häuslichen Krankenpflege bleibt die Zuzahlung aber auf die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme je Kalenderjahr begrenzt.

Fahrkosten:
Fahrten zu einer ambulanten Behandlung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen in Zukunft nur noch in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung. Auch dann muss der Patient – ebenso wie bei Fahrten zur stationären Behandlung – zehn Prozent der Fahrkosten zuzahlen, mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.

Haushaltshilfen:
Familien mit Kindern, die eine Haushaltshilfe brauchen – zum Beispiel, weil die Mutter im Krankenhaus liegt - müssen pro Tag zehn Prozent der Kosten selbst übernehmen. Dabei beträgt die tägliche Zuzahlung wie bei Medikamenten mindestens fünf, höchstens aber zehn Euro.

Entbindung:
Die medizinische Versorgung von Müttern im Krankenhaus rund um die Geburt bleibt weiterhin zuzahlungsfrei.

Heben Sie jede Quittung auf!
Für jede Zuzahlung, die ein Versicherter leistet, bekommt er z. B. von Ärzten und Apothekern eine personifizierte Quittung. Heben Sie diese Quittungen gut auf. Das gilt natürlich auch für die Quittungen Ihres Ehepartners oder Kindes. Wenn die Zuzahlungen Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, sollten Sie sich an die AOK wenden. Die AOK prüft dann für Sie, ob Sie für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit werden können.

 
     
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